Marcella Geiger-Lampart, Mag. iur.

Rechtsanwältin
Fachanwältin für Bau- und Architektenrecht

E geiger@blauertz-rechtsanwaelte.de
T 069- 95 92 49 0

Tätigkeitsbereich

Frau Geiger-Lampart ist seit Anfang des Jahres 2022 als Rechtsanwältin zugelassen und bei blauertz rechtsanwälte PartG mbB beschäftigt.

Ihre Tätigkeitsschwerpunkte liegen auf dem Gebiet des privaten Baurechts, des Architektenrechts sowie des Vergaberechts.

Frau Geiger-Lampart ist tätig im Rahmen der Beratung von nationalen und internationaler Mandanten in allen Phasen einer Projektentwicklung sowie eines Bauobjekts. Zudem unterstützt sie Mandanten im Rahmen von gerichtlichen und außergerichtlichen Streitigkeiten.

Im Bereich des Vergaberechts berät Frau Geiger-Lampart insbesondere öffentliche Auftraggeber bei der Ausschreibung und der Durchführung von rechtssicheren und gesetzeskonformen Vergabefragen sowie bei Investorenauswahlverfahren und Planungswettbewerben.

Zudem verfügt Frau Geiger-Lampart über Kenntnisse im Bereich der Konfliktlösung.

Beruflicher Lebenslauf

Seit 2022 angestellte Rechtsanwältin bei Blauertz Rechtsanwälte
Fachanwältin für Bau- und Architektenrecht seit 2026

Mitglied der Rechtsanwaltskammer Frankfurt am Main

 

Akademischer Werdegang

Erstes Staatsexamen, Ruprecht-Karls-Universität Heidelberg, 2019

Zweites Staatsexamen, Oberlandesgericht Frankfurt am Main, 2022

 

Fremdsprachen

Englisch

 

Seminartätigkeit & Vorträge

Frau Geiger-Lampart ist neben ihrer anwaltlichen Tätigkeit als Referentin bei Schulungs- und Fortbildungsveranstaltungen tätig. Sie veröffentlicht regelmäßig in Fachmedien für Bau-, Architekten- und Vergaberecht.

Veröffentlichungen


Aufsätze


LG Aachen – Keine Verzinsung von bei Vertragsschluss vereinbarten Vorauszahlungen!

IBR 2026, 1046

 

BGH – OWi wegen verbotener Submissionsabsprachen: Verjährungsbeginn erst nach Vertragsabwicklung!

IBR 2025, 249

 

BGH – Verbotene Submissionsabsprachen: Verjährungsbeginn erst nach Vertragsabwicklung!

VPR 2025, 42

 

Zulässigkeit von Mindestsatzklagen – auch gegen öffentliche Auftraggeber?

IBR 2022, 1019

 

Schwellenwertberechnung bei der Vergabe von Planungsleistungen von
damals bis heute

Anm.1 in AnwZert BauR 22/2022